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BEK 2025 126

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2025-12-22 · Deutsch SZ
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Am 4. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG für diverse Forderungen (Vi-act. A/I). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 5. September 2025 androhungsgemäss auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, weil diese trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl nachgereicht habe (angef. Verfügung, Dispositivzif- fer 1).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 16. September 2025 beim Kantonsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zum Verfahren ZEV 2025 75 zurückzuwei- sen, unter Kostenfolge zulasten der Gegenseite (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde von der Gesuchstellerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis zum 6. Oktober 2025 verlangt, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall vorbehältlich einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Die Vorinstanz verzichtete mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Septem- ber 2025 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 informierte die Beschwerdeführerin, dass sie bis zum 12. November 2025 im Ausland sei (KG-act. 8). Am 17. November 2025 wurde der Be- schwerdeführerin nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Zahlung des Kosten- vorschusses eine Nachfrist angesetzt, unter Hinweis, dass im Unterlassungs- fall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Kos- tenvorschuss nicht bezahlen könne, weil sie seit dem 2. Oktober 2025 Sozial- hilfe beziehe (KG-act. 18).

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die vorinstanzlichen Schrei- ben nie erhalten. Mehrfach habe sie beantragt, die Post persönlich beim Ge- richt abholen zu dürfen. In den Akten fehle dieser Antrag. Erst bei der persön- lichen Akteneinsicht am 15. September 2025 habe sie erfahren, dass die an- gefochtene Verfügung existiere. Weder per Post noch persönlich sei ihr eine Kopie ausgehändigt worden. Telefonisch habe ihr das Gericht nur mitgeteilt, dass ein Entscheid existiere, ohne ihr den Inhalt mitzuteilen. Das Rechtsöff- nungsverfahren hätte nicht separat eröffnet werden dürfen. Es gehöre sach- lich zum Verfahren ZEV 2025 75 (Eheschutz/Revision). Für sie habe daher kein Anlass bestanden, ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen, einen Kos- tenvorschuss zu leisten oder zusätzliche Unterlagen einzureichen. Ein Ent- scheid ohne ordnungsgemässe Zustellung verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar (KG-act. 1).

E. 3 a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Sendung ist dem Adressaten selbst, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer an- gestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjährigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit der Aushändigung an den Bevoll- mächtigten erfolgt (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch einge- schriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als er- folgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).

Kantonsgericht Schwyz 4 Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h., insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensre- levanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225, E. 3.1; BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1). Wer weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher die Zustellung amtlicher Akte erwarten muss, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, ihre Post abzuholen oder, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist, dafür zu sorgen, dass sie ihr trotzdem zukommt. Eine solche Pflicht bedeutet, dass die Adressatin gegebe- nenfalls einen Vertreter bestimmen, ihre Post nachsenden lassen, die Behör- den über ihre Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse ange- ben muss (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1; vgl. auch BGE 146 IV 30, E. 1.1.2; 141 II 429, E. 3.1). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter daher verpflich- tet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die amt- lichen Sendungen bei ihr ankommen (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 101 Ia 332, E. 3). Die Adressatin kann sich nach Treu und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn sie von der gerichtlichen Sendung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.1; zum Ganzen BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024, E. 4.2.3).

b) Die Beschwerdeführerin leitete mit ihrem Gesuch vom 4. August 2025 (Vi-act. A/I) das vorinstanzliche Verfahren ein, hatte mithin Kenntnis vom Pro- zessrechtsverhältnis und musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Es lag somit an ihr, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Zustellungen an sie erfolgen können. Dass sie dies getan oder gegenüber der Vorinstanz allenfalls erklärt habe, sie könne keine postalischen Zustellungen entgegen-

Kantonsgericht Schwyz 5 nehmen, bringt sie nicht vor und dies ist ebenso wenig aus den Akten ersicht- lich. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass sie bei der Vorinstanz beantragt habe, die gerichtlichen Zustellungen beim Gericht per- sönlich abholen zu dürfen. Mit Verfügungen vom 8. August 2025 verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin bis zum 25. August 2025 sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses – unter Hinweis, dass bei ausbleibender Leistung auch nach einer Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten werde – als auch die Nachreichung eines weiteren Exemplars des Gesuchs, des Zah- lungsbefehls im Original und des Rechtsöffnungstitels, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Vi-act. E/1–2). Die eingeschriebene Sendung mit diesen Verfügungen holte die Beschwerdefüh- rerin nicht ab, weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfolgung der Post mithin am

18. August 2025 (vgl. Vi-act. E/3). Daher hätte die Beschwerdeführerin noch genügend Zeit gehabt, um den vorinstanzlichen Anordnungen nachzukom- men. Bis zum 25. August 2025 leistete die Beschwerdeführerin weder den Kostenvorschuss noch reichte sie die verlangten Unterlagen nach. In der Fol- ge trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf ihr Gesuch ein. Die einge- schriebene Sendung mit der angefochtenen Verfügung holte die Beschwerde- führerin ebenfalls nicht ab, weshalb diese ebenso am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfol- gung der Post mithin am 15. September 2025 (vgl. Vi-act. E/4). Ohnehin er- hielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Kenntnis der angefochte- nen Verfügung an der ihr gewährten Akteneinsicht vom 15. September 2025 (Vi-act. E/5). Damit hätte sie ausreichend Zeit gehabt, um die besagte Verfü- gung anzufechten. Die vorinstanzlichen Zustellungen erfolgten in Anbetracht all dessen ordnungsgemäss, zumal sich die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage selbst zuzuschreiben hat, dass sie die gerichtlichen Zustellun- gen nicht abholte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unrichtige Rechtsanwendung liegen nicht vor.

Kantonsgericht Schwyz 6

c) Darüber hinaus ist das definitive Rechtsöffnungsverfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht Teil des Eheschutz- oder Revisi- onsverfahrens, sondern ein separates Verfahren zur Beseitigung eines durch den Schuldner im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 1). Der Rechtsöffnungsrichter kann sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses als auch die Nachreichung bestimmter Urkunden (u.a. des Rechtsöffnungstitels) verlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 40b; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 84 SchKG N 11 und 19). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Anlass gehabt ha- be, ein eigenständiges Verfahren einzuleiten, einen Kostenvorschuss zu leis- ten und zusätzliche Unterlagen einzureichen, sind daher unzutreffend, nach- dem sie selbst das Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereicht hatte und der Rechtsöffnungsrichter in der Folge die Leistung eines Kostenvorschusses sowie die Nachreichung von Unterlagen anordnete (siehe vorne E. 3b).

d) Die Beschwerdeführerin behauptete darüber hinaus in ihrem vor- instanzlichen Gesuch nicht, sie habe eine (gültige) Betreibung betreffend die im Gesuch genannten Forderungen eingeleitet oder der Gesuchsgegner habe Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso wenig wies sie diese Umstände trotz Auf- forderung – namentlich mit dem von der Vorinstanz verlangten Original des Zahlungsbefehls – nach (vgl. Vi-act. A/I). Mangels Vorliegens einer gültigen Betreibung und eines Rechtsvorschlags fehlt es ihr mithin am Rechtsschutzin- teresse für das von ihr vorinstanzlich eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 64). Die Vorinstanz trat daher zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ein.

Kantonsgericht Schwyz 7

E. 4 Sollte es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen könne (KG- act. 18), sinngemäss um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handeln, gilt Folgendes:

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht wer- den müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fami- lie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den not- wendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGE 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. A. 2025, Art. 117 ZPO N 4 f.). Die Beurteilung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege unterliegt zwar dem beschränkten Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO), doch trifft die gesuchstel- lende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, weshalb es an ihr ist, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (BGer 4A_333/2022 vom 9. Novem- ber 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt dementsprechend voraus, dass die von der gesuchstellenden Person einge-

Kantonsgericht Schwyz 8 gebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben, andern- falls kann das Gesuch abgewiesen werden (BGer 4A_333/2022 vom 9. No- vember 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen; Jent-Sørensen, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 119 ZPO N 10). Selbst für Sozialhilfebezüger ist nicht ausgeschlossen, dass bei der zivilprozessualen Einkommens- und Not- bedarfsberechnung Überschüsse resultieren, die zur Deckung der Prozess- kosten aufgewendet werden können, weshalb auch sie ihre finanziellen Ver- hältnisse umfassend darzulegen haben (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und ab- zuschätzen (BGE 142 III 138, E. 5.1; 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; 131 I 113, E. 3.7.3; 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

b) Auf dem Beiblatt zur Kostenvorschussverfügung vom 18. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass einerseits auf

Kantonsgericht Schwyz 9 der Homepage des Kantonsgerichts das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ erhältlich ist, das sämtliche Angaben auf- führt, die das Gericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs benötigt, und dass andererseits nach Art. 119 Abs. 2 ZPO die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (KG-act. 2). Nichtsdestotrotz brachte die Beschwerdeführerin nur vor, sie könne den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, weil sie Sozialhilfe beziehe (KG-act. 18). Als Beleg reichte sie bloss die Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde Feu- sisberg vom 2. Oktober 2025 ein (KG-act. 18/1). Gemäss dieser gewährte ihr der Präsident der Fürsorgebehörde vorläufig wirtschaftliche Sozialhilfe (KG- act. 18/1, Dispositivziffer 1 und 2). Der Verfügung lagen jedoch weder umfas- sende Ausführungen der Beschwerdeführerin noch entsprechende Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugrunde. Vielmehr forderte der Präsident der Fürsorgebehörde sie darin auf, die auszahlungsrelevanten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge und Belege von allen Einnahmen und Konten) bis spätestens am 15. Tag jedes Monats einzureichen (vgl. KG- act. 18/1). Mangels umfassender Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ist ihre Mittellosigkeit somit nicht glaubhaft, auch wenn sie derzeit Sozialhilfe be- zieht (siehe vorne E. 4a). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her abzuweisen. Doch selbst wenn sie ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hätte, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, weil sie in ihrem vor- instanzlichen Gesuch keine genügenden Behauptungen aufstellte, diese ebenso wenig mit Beweisen unterlegte, die gerichtlichen Zustellungen ohne erkennbaren und belegten Grund nicht abholte und trotz Aufforderung der Vorinstanz keine Unterlagen nachreichte (vgl. vorne E. 3b–3d), die Verlustge- fahren betreffend die Beschwerde mithin von Anfang an beträchtlich höher waren als die Gewinnaussichten.

Kantonsgericht Schwyz 10

E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 (vgl. § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringeren Auf- wands im Beschwerdeverfahren werden die Kosten ausnahmsweise auf Fr. 1’000.00 reduziert. Die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses ist damit gegenstandslos (vgl. KG-act. 2 und 15). Mangels Antrags und Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 319’205.00.
  6. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegeg- ner (1/R, inkl. KG-act. 8 und 18 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Dezember 2025 BEK 2025 126 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. September 2025, ZES 2025 671);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 4. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG für diverse Forderungen (Vi-act. A/I). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 5. September 2025 androhungsgemäss auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, weil diese trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl nachgereicht habe (angef. Verfügung, Dispositivzif- fer 1).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 16. September 2025 beim Kantonsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zum Verfahren ZEV 2025 75 zurückzuwei- sen, unter Kostenfolge zulasten der Gegenseite (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde von der Gesuchstellerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis zum 6. Oktober 2025 verlangt, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall vorbehältlich einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Die Vorinstanz verzichtete mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Septem- ber 2025 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 informierte die Beschwerdeführerin, dass sie bis zum 12. November 2025 im Ausland sei (KG-act. 8). Am 17. November 2025 wurde der Be- schwerdeführerin nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Zahlung des Kosten- vorschusses eine Nachfrist angesetzt, unter Hinweis, dass im Unterlassungs- fall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Kos- tenvorschuss nicht bezahlen könne, weil sie seit dem 2. Oktober 2025 Sozial- hilfe beziehe (KG-act. 18).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die vorinstanzlichen Schrei- ben nie erhalten. Mehrfach habe sie beantragt, die Post persönlich beim Ge- richt abholen zu dürfen. In den Akten fehle dieser Antrag. Erst bei der persön- lichen Akteneinsicht am 15. September 2025 habe sie erfahren, dass die an- gefochtene Verfügung existiere. Weder per Post noch persönlich sei ihr eine Kopie ausgehändigt worden. Telefonisch habe ihr das Gericht nur mitgeteilt, dass ein Entscheid existiere, ohne ihr den Inhalt mitzuteilen. Das Rechtsöff- nungsverfahren hätte nicht separat eröffnet werden dürfen. Es gehöre sach- lich zum Verfahren ZEV 2025 75 (Eheschutz/Revision). Für sie habe daher kein Anlass bestanden, ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen, einen Kos- tenvorschuss zu leisten oder zusätzliche Unterlagen einzureichen. Ein Ent- scheid ohne ordnungsgemässe Zustellung verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar (KG-act. 1).

3. a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Sendung ist dem Adressaten selbst, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer an- gestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjährigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit der Aushändigung an den Bevoll- mächtigten erfolgt (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch einge- schriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als er- folgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).

Kantonsgericht Schwyz 4 Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h., insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensre- levanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225, E. 3.1; BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1). Wer weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher die Zustellung amtlicher Akte erwarten muss, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, ihre Post abzuholen oder, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist, dafür zu sorgen, dass sie ihr trotzdem zukommt. Eine solche Pflicht bedeutet, dass die Adressatin gegebe- nenfalls einen Vertreter bestimmen, ihre Post nachsenden lassen, die Behör- den über ihre Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse ange- ben muss (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1; vgl. auch BGE 146 IV 30, E. 1.1.2; 141 II 429, E. 3.1). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter daher verpflich- tet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die amt- lichen Sendungen bei ihr ankommen (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 101 Ia 332, E. 3). Die Adressatin kann sich nach Treu und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn sie von der gerichtlichen Sendung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.1; zum Ganzen BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024, E. 4.2.3).

b) Die Beschwerdeführerin leitete mit ihrem Gesuch vom 4. August 2025 (Vi-act. A/I) das vorinstanzliche Verfahren ein, hatte mithin Kenntnis vom Pro- zessrechtsverhältnis und musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Es lag somit an ihr, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Zustellungen an sie erfolgen können. Dass sie dies getan oder gegenüber der Vorinstanz allenfalls erklärt habe, sie könne keine postalischen Zustellungen entgegen-

Kantonsgericht Schwyz 5 nehmen, bringt sie nicht vor und dies ist ebenso wenig aus den Akten ersicht- lich. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass sie bei der Vorinstanz beantragt habe, die gerichtlichen Zustellungen beim Gericht per- sönlich abholen zu dürfen. Mit Verfügungen vom 8. August 2025 verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin bis zum 25. August 2025 sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses – unter Hinweis, dass bei ausbleibender Leistung auch nach einer Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten werde – als auch die Nachreichung eines weiteren Exemplars des Gesuchs, des Zah- lungsbefehls im Original und des Rechtsöffnungstitels, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Vi-act. E/1–2). Die eingeschriebene Sendung mit diesen Verfügungen holte die Beschwerdefüh- rerin nicht ab, weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfolgung der Post mithin am

18. August 2025 (vgl. Vi-act. E/3). Daher hätte die Beschwerdeführerin noch genügend Zeit gehabt, um den vorinstanzlichen Anordnungen nachzukom- men. Bis zum 25. August 2025 leistete die Beschwerdeführerin weder den Kostenvorschuss noch reichte sie die verlangten Unterlagen nach. In der Fol- ge trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf ihr Gesuch ein. Die einge- schriebene Sendung mit der angefochtenen Verfügung holte die Beschwerde- führerin ebenfalls nicht ab, weshalb diese ebenso am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfol- gung der Post mithin am 15. September 2025 (vgl. Vi-act. E/4). Ohnehin er- hielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Kenntnis der angefochte- nen Verfügung an der ihr gewährten Akteneinsicht vom 15. September 2025 (Vi-act. E/5). Damit hätte sie ausreichend Zeit gehabt, um die besagte Verfü- gung anzufechten. Die vorinstanzlichen Zustellungen erfolgten in Anbetracht all dessen ordnungsgemäss, zumal sich die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage selbst zuzuschreiben hat, dass sie die gerichtlichen Zustellun- gen nicht abholte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unrichtige Rechtsanwendung liegen nicht vor.

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c) Darüber hinaus ist das definitive Rechtsöffnungsverfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht Teil des Eheschutz- oder Revisi- onsverfahrens, sondern ein separates Verfahren zur Beseitigung eines durch den Schuldner im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 1). Der Rechtsöffnungsrichter kann sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses als auch die Nachreichung bestimmter Urkunden (u.a. des Rechtsöffnungstitels) verlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 40b; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 84 SchKG N 11 und 19). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Anlass gehabt ha- be, ein eigenständiges Verfahren einzuleiten, einen Kostenvorschuss zu leis- ten und zusätzliche Unterlagen einzureichen, sind daher unzutreffend, nach- dem sie selbst das Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereicht hatte und der Rechtsöffnungsrichter in der Folge die Leistung eines Kostenvorschusses sowie die Nachreichung von Unterlagen anordnete (siehe vorne E. 3b).

d) Die Beschwerdeführerin behauptete darüber hinaus in ihrem vor- instanzlichen Gesuch nicht, sie habe eine (gültige) Betreibung betreffend die im Gesuch genannten Forderungen eingeleitet oder der Gesuchsgegner habe Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso wenig wies sie diese Umstände trotz Auf- forderung – namentlich mit dem von der Vorinstanz verlangten Original des Zahlungsbefehls – nach (vgl. Vi-act. A/I). Mangels Vorliegens einer gültigen Betreibung und eines Rechtsvorschlags fehlt es ihr mithin am Rechtsschutzin- teresse für das von ihr vorinstanzlich eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 64). Die Vorinstanz trat daher zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ein.

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4. Sollte es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen könne (KG- act. 18), sinngemäss um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handeln, gilt Folgendes:

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht wer- den müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fami- lie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den not- wendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGE 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. A. 2025, Art. 117 ZPO N 4 f.). Die Beurteilung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege unterliegt zwar dem beschränkten Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO), doch trifft die gesuchstel- lende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, weshalb es an ihr ist, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (BGer 4A_333/2022 vom 9. Novem- ber 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt dementsprechend voraus, dass die von der gesuchstellenden Person einge-

Kantonsgericht Schwyz 8 gebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben, andern- falls kann das Gesuch abgewiesen werden (BGer 4A_333/2022 vom 9. No- vember 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen; Jent-Sørensen, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 119 ZPO N 10). Selbst für Sozialhilfebezüger ist nicht ausgeschlossen, dass bei der zivilprozessualen Einkommens- und Not- bedarfsberechnung Überschüsse resultieren, die zur Deckung der Prozess- kosten aufgewendet werden können, weshalb auch sie ihre finanziellen Ver- hältnisse umfassend darzulegen haben (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und ab- zuschätzen (BGE 142 III 138, E. 5.1; 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; 131 I 113, E. 3.7.3; 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

b) Auf dem Beiblatt zur Kostenvorschussverfügung vom 18. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass einerseits auf

Kantonsgericht Schwyz 9 der Homepage des Kantonsgerichts das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ erhältlich ist, das sämtliche Angaben auf- führt, die das Gericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs benötigt, und dass andererseits nach Art. 119 Abs. 2 ZPO die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (KG-act. 2). Nichtsdestotrotz brachte die Beschwerdeführerin nur vor, sie könne den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, weil sie Sozialhilfe beziehe (KG-act. 18). Als Beleg reichte sie bloss die Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde Feu- sisberg vom 2. Oktober 2025 ein (KG-act. 18/1). Gemäss dieser gewährte ihr der Präsident der Fürsorgebehörde vorläufig wirtschaftliche Sozialhilfe (KG- act. 18/1, Dispositivziffer 1 und 2). Der Verfügung lagen jedoch weder umfas- sende Ausführungen der Beschwerdeführerin noch entsprechende Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugrunde. Vielmehr forderte der Präsident der Fürsorgebehörde sie darin auf, die auszahlungsrelevanten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge und Belege von allen Einnahmen und Konten) bis spätestens am 15. Tag jedes Monats einzureichen (vgl. KG- act. 18/1). Mangels umfassender Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ist ihre Mittellosigkeit somit nicht glaubhaft, auch wenn sie derzeit Sozialhilfe be- zieht (siehe vorne E. 4a). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her abzuweisen. Doch selbst wenn sie ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hätte, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, weil sie in ihrem vor- instanzlichen Gesuch keine genügenden Behauptungen aufstellte, diese ebenso wenig mit Beweisen unterlegte, die gerichtlichen Zustellungen ohne erkennbaren und belegten Grund nicht abholte und trotz Aufforderung der Vorinstanz keine Unterlagen nachreichte (vgl. vorne E. 3b–3d), die Verlustge- fahren betreffend die Beschwerde mithin von Anfang an beträchtlich höher waren als die Gewinnaussichten.

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5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 (vgl. § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringeren Auf- wands im Beschwerdeverfahren werden die Kosten ausnahmsweise auf Fr. 1’000.00 reduziert. Die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses ist damit gegenstandslos (vgl. KG-act. 2 und 15). Mangels Antrags und Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 319’205.00.

6. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegeg- ner (1/R, inkl. KG-act. 8 und 18 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Dezember 2025 amu